Verbraucherkredite werden in § 491 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert. Seit März 2016 unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Verbraucherdarlehen
Ein Verbraucherdarlehen ist ein „entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer“.
Kreditarten
Point-of-Sale-Kredite sind Verbraucherkredite, die direkt im Handel durch Banken zur Finanzierung des Kaufs abgeschlossen werden (z. B. Elektronikmarkt, Autohändler).
Rahmenkredite sind ebenso wie Dispositionskredite Kreditrahmen, die nach Einräumung jederzeit zur Verfügung stehen. Die Rahmenkredite sehen i.d.R. im Unterschied zu Dispositionskrediten eine Mindesttilgung vor.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Immobilienkredite) sind erst seit März 2016 im BGB definiert. Diese Kredite werden durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder dienen den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb und die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten.
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